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I.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
II.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) dem 1. geschäftsführenden Vorsitzenden und dessen in allen
Fällen gleichberechtigten Stellvertreter,
b) dem Schatzmeister,
c) dem 1. Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Mit
Genehmigung der Mitgliederversammlung können vom Vorstand bei Bedarf
zwei oder mehr Beiräte in den Vorstand gewählt werden, wobei
gewährleistet sein muß, daß die ungerade Zahl der Vorstandsmitglieder
erhalten bleibt.
III.
Die Wahl des Vorstands erfolgt alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung.
(siehe § 7, a)
Wiederwahl ist möglich.
Der Gründungsvorstand amtiert zwei Jahre ab Gründungsdatum.
Die Amtszeit des Vorstands endet mit dem Tag, an dem der neue Vorstand
durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.
IV.
Zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. geschäftsführende
Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
V.
Der Termin der Vorstandssitzung ist den Vorstandsmitgliedern mindestens
zwei Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind vom Schriftführer in
einem Ergebnisprotokoll zusammenzufassen und den Vorstandsmitgliedern
zuzuleiten.
VI.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus selbigem aus, so ergänzt
sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit selbst. Das zugewählte
Mitglied bedarf der Bestätigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
VII.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden zum
Vorschlag bringen, der mit einer einfachen Mehrheit von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden muß.
Der Ehrenvorsitzende hat Sitz- und Wortrecht in Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen, aber kein Stimmrecht.
Er muß nicht aus der Menge der ordentlichen Mitglieder berufen werden.
Auch nach seiner Berufung zum Ehrenvorsitzenden hat er keinen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten.
Der Ehrenvorsitzende nimmt sein Ehrenamt bis an sein Lebensende bzw. bis
zu seiner Verzichtserklärung wahr.
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